Kundenservice
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Straßenreinigung

Die Straßenreinigung wird nach den Vorgaben der Straßenreinigungssatzung ausgeführt. In der Innenstadt wird mit einer Kleinkehrmaschine der Technischen Betriebe Rheine für eine saubere Straße gesorgt. Ansonsten kehrt eine Großkehrmaschine eines Privatunternehmens in unserem Auftrag die Straßen, soweit die Straßenreinigung nicht den Anliegern übertragen ist. Dort sorgen bitte die Anlieger für die Sauberkeit ihrer Straße.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Straßenreinigung leeren auch die öffentlichen Abfallkörbe, reinigen die Depotcontainerstandorte und beseitigen Grobverschmutzungen im öffentlichen Straßenraum. Darüber hinaus werden illegale Müllablagerungen beseitigt.

Diese Leistungen werden allerdings nicht aus den Straßenreinigungsgebühren sondern hauptsächlich aus den Abfallgebühren finanziert. Für Sonderreinigungen nach Großveranstaltungen, z.B. nach Schützenfesten, müssen die Veranstalter aufkommen.

FAQ - Häufig gestellte Fragen zur Straßenreinigung

Wie erfahre ich, welche Pflichten ich bei der Straßenreinigung habe?

Der konkrete Pflichtenumfang ergibt sich aus den Vorschriften der Straßenreinigungssatzung, die im Folgenden erläutert werden. Die jeweilige Reinigungshäufigkeit und –verpflichtung kann dem Gebührenbescheid entnommen werden. Sie kann auch telefonisch unter der Telefonnummer 9548-716 oder -719 bei uns erfragt oder im Straßenverzeichnis der Straßenreinigungssatzung eingesehen werden.

Was muss ich machen, wenn die Gehweg-Sommerreinigung, also die „Straßenreinigung“ bzgl. der Gehwege auf mich übertragen ist?

Der Reinigungsumfang ergibt sich aus der Satzung. Eine akzeptable Gehwegreinigung umfasst grundsätzlich die Kehrung und Beseitigung aller Verunreinigungen, die auf die Straße fallen – unabhängig davon, ob Passanten sie absichtlich weggeworfen haben (Zigarettenschachteln, Getränkedosen usw.), ob sie von Tieren (z. B. Hundekot) verursacht wurden oder einfach durch die Natur bedingt sind.

Deshalb sollten Sie auch Unkraut, Gras, Wildkräuter, Algen und sonstige Pflanzen aus der Gehwegfläche entfernen. Laub muss umgehend beseitigt werden, wenn es z. B. wegen Nässe zu Rutschgefahr führen kann oder wenn so viel Laub auf dem Gehweg liegt, dass Passanten stolpern oder Radfahrer zu Fall kommen könnten. Ansonsten ist die Laubbeseitigung in dem nachstehend genannten Zeitintervallen vorzunehmen.

Die Reinigungshäufigkeit ergibt sich aus dem Straßenverzeichnis. Sie kann – je nach Verschmutzungsintensität, die mit der Verkehrsbedeutung der Straße einher geht – variieren, von 1 – 2 mal im Monat bis zu mehrmals die Woche. Im Regelfall können Sie den Zeitpunkt, an dem Sie Ihrer Verpflichtung nachkommen, innerhalb des gesetzten Zeitrahmens nach Ihren Bedürfnissen und Möglichkeiten frei wählen. Die Bürgerinnen und Bürger sollten gerade zum Wochenende in einer „Sauberen Stadt “ spazieren gehen können.

Welche Pflichten habe ich bei der Übertragung der Fahrbahn-Reinigung auf mich?

Sinngemäß gilt das Gleiche wie bei der Gehwegreinigung. Wenn die Reinigung übertragen worden ist, ist die gesamte Fahrbahn vor dem eigenen Grundstück grundsätzlich jeweils bis zur Mitte zu kehren. Bitte kehren Sie auch den gegenüber liegenden Fahrbahnteil, wenn das gegenüber liegende Grundstück nicht bebaut ist. In Sackgassen sollten Sie mit den Eigentümern etwaiger Kopfgrundstücke Vereinbarungen etwa zum abwechselnden Kehren treffen.

Unter Fahrbahn ist alles das zu verstehen, was nicht zum Gehweg bzw. zur Gehbahn in Mischflächen gehört (1,50 m ab Fahrbahnrand) gehört. Die Fahrbahnreinigung betrifft die gesamte übrige Straßenoberfläche, also neben den dem Fahrverkehr dienenden Teilen der Straße insbesondere auch die Trennstreifen, befestigte Seitenstreifen, die Bankette, die Bushaltestellenbuchten sowie die (vom Gehweg abgegrenzten) Radwege.

Was muss ich machen, wenn ich für die Winterwartung von Gehwegen zuständig bin?

Gehwege müssen in einer Breite von 1,5 Meter entlang des Grundstückes geräumt werden. Der Schnee sollte nicht auf die Fahrbahn, sondern möglichst an den Gehwegrand geräumt werden. Ist in verkehrsberuhigten Straßen kein abgesetzter Gehweg vorhanden, ist der Fahrbahnrand in einer Breite von 1 Meter schnee- und eisfrei zu halten. Bitte achten Sie darauf, dass durchgängige Gehbahnen in den Straßen entstehen.
Zusätzlich sind an Haltestellen für Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse Zugänge zum Wartehäuschen und den Einstiegen in Bus und Bahn von Schnee zu befreien und bei Glätte zu streuen. Auch kombinierte Geh- und Radwege fallen in die Zuständigkeit der anliegenden Grundstückseigentümer.

Welche Aufgaben umfasst der Fahrbahnwinterdienst?

Unter Fahrbahn ist alles das zu verstehen, was nicht zum Gehweg bzw. zur Gehbahn in Mischflächen (1,50 m ab Fahrbahnrand) gehört. Die Fahrbahnreinigung betrifft die gesamte übrige Straßenoberfläche, also neben den dem Fahrverkehr dienenden Teilen der Straße insbesondere auch die Trennstreifen, befestigten Seitenstreifen, die Bankette, die Bushaltestellenbuchten sowie die (vom Gehweg abgegrenzten) Radwege.

Eigentümer von Anliegergrundstücken, die für die Winterwartung auf Fahrbahnen zuständig sind, müssen auch Zebrastreifen und sogenannte Querungshilfen räumen bzw. streuen. Das sind aufmarkierte oder hochgebaute Mittelinseln, die dem Fußgänger die Möglichkeit geben sollen, nach Überqueren der einen Fahrspur geschützt auf der Straßenmitte zu verweilen und sich einen Überblick über die Verkehrssituation auf der anderen Fahrspur zu verschaffen. Hinzu kommen an Eckgrundstücken Fortsetzungen der Gehwege bzw. Gehbahnen auf der Fahrbahn. Bitte räumen bzw. streuen Sie auch den gegenüber liegenden Fahrbahnteil, wenn das gegenüber liegende Grundstück nicht bebaut ist. In Sackgassen sollten Sie mit den Eigentümern etwaiger Kopfgrundstücke Vereinbarungen etwa zum abwechselnden Räumen bzw. Streuen treffen.

Hiermit soll erreicht werden, dass in der Stadt auch bei winterlichen Verhältnissen ein guter, geordneter und sicherer Fußgängerverkehr für alle Bürgerinnen und Bürger in allen Straßen möglich ist. Die Stadt allein kann dieses Ziel ohne eine drastische Kosten- und damit Gebührensteigerung für das gesamte innerörtliche Straßennetz nicht erreichen.

Was ist im Rahmen der Räumpflicht (auf Gehwegen und Fahrbahnen) zu beachten?

Die Inhalte der Räum- und Streupflicht ergeben sich im Einzelnen aus § 4 der Satzung. Der Fahr- und Fußgängerverkehr darf durch Schneeberge nicht mehr als nötig behindert oder gefährdet werden. Einläufe in Entwässerungsanlagen müssen von Schnee und Eis freigehalten werden, um bei Tauwetter den ungehinderten Abfluss des Schmelzwassers zu gewährleisten. Sonst drohen Überschwemmungen und erneute Glatteisbildung. Das Gleiche gilt für Hydranten.

Welche Streumittel dürfen eingesetzt werden?

Die Verwendung eines bestimmten Streumittels ist nicht vorgeschrieben. In jedem Fall sollte das Streugut eine gute Wirkung gegen Rutschgefahren haben. Aus Umweltschutzgründen ist das Streuen mit Salz bzw. auftauenden Stoffen auf Gehwegen grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme besteht dann, wenn durch abstumpfende Mittel keine ausreichende Wirkung mehr erzielt werden kann, z.B. bei Eisglätte oder Gehwegen mit starkem Gefälle. Bei Salznutzung sollte auf einen größtmöglichen Abstand zu angrenzenden Pflanzen und Grünflächen geachtet werden. Auch auf privaten Flächen sollte der Umwelt zuliebe kein Salz verwendet werden.
Auf den Straßen verwenden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Straßenreinigung Auftausalz. Hier müsste bei der Verwendung von Splitt ständig nachgestreut werden um eine vergleichbare Wirkung zu erzielen.

Im Übrigen können Ihre Pflichten im Einzelfall auch über das hinausgehen, was durch die öffentliche Straßenreinigung geleistet wird. Bedenken Sie bitte, dass Sie nur für den überschaubaren Bereich vor Ihrem Grundstück verantwortlich sind, während die Technischen Betriebe Rheine das gesamte Straßennetz säubern und sichern müssen. Dies bedeutet z. B., dass die TBR die verkehrswichtigen und gefährlichen Straßen und Straßenteile im Winter bis zum Eintritt des Berufsverkehrs (wochentags gegen 7.00 Uhr) gewartet haben muss.

Wo sind Streumittel erhältlich?

Splitt und Granulat sind bei Baustoffhandlungen gegen Entgelt zu erhalten. Laub und ausgesonderte abstumpfende Stoffe sind unter Berücksichtigung der Abfallbeseitigungsbestimmungen zu entsorgen.

Wie kommt die Höhe meiner Straßenreinigungsgebühr zustande?

Die Gebühr ist die Gegenleistung für die Erbringung der Straßenreinigung und des Winterdienstes durch die Technischen Betriebe Rheine – und zwar für die Leistung, die in der gesamten Erschließungsstraße erbracht wird, in der das Grundstück liegt. Eine Gebühr fällt also auch dann an, wenn vor dem eigenen Grundstück konkret keine Leistung erbracht wird, etwa, weil dort ständig PKW parken oder weil wegen sonstiger Hindernisse (Baumbeete usw.) die Kehrmaschine bzw. das Räumfahrzeug einen Bogen fährt. Die Gebühr hängt zudem von der Größe und Nutzbarkeit des Grundstücks ab, dies wird nach der Länge der auf die Erschließungsstraße ausgerichteten Grundstückseiten berechnet. Und sie hängt schließlich vom zeitlichen und inhaltlichen Umfang der Leistung ab. Je mehr Leistungen also in einer Straße vom Anlieger selbst erbracht werden (Übertragung der Gehwegreinigung - Übertragung der Fahrbahnreinigung - Sommerreinigung/Winterdienst), umso geringer fällt seine Gebühr aus.

Mit welchen Konsequenzen muss ich rechnen, wenn ich meinen Verpflichtungen nicht nachkomme?

Einerseits kann sich der Anlieger schadensersatzpflichtig machen, wenn er seine Pflicht nicht erfüllt hat und deshalb zum Beispiel ein Passant fällt und sich verletzt. Andererseits hat die Stadt die Möglichkeit, mit einem Bußgeld einzugreifen.
Die Pflichten bestehen auch dann, wenn der Eigentümer oder die Eigentümerin wegen Gebrechlichkeit, frühem Dienstbeginn, Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen nicht in der Lage ist, selbst zu räumen bzw. zu streuen. Er oder sie muss dann dafür Sorge tragen, dass sich jemand anderes darum kümmert.

Welche Möglichkeiten stehen mir zu Verfügung, wenn die TBR ihre Reinigungspflicht nicht erfüllt?

Bei einem erheblichen Ausbleiben und erheblichen Mängeln, z. B. wenn längere Zeit wegen einer Baustelle, die die gesamte Straße betrifft, keine Straßenreinigung erfolgt, können Gebühren anteilig zurückverlangt werden. Die Einzelheiten ergeben sich aus § 8 der Satzung.