Winterwartung
Bei Schnee und Glätte räumt und streut die Winterwartung gefährliche Stellen auf verkehrswichtigen Straßen und Plätzen.
Wichtige Voraussetzung für den rechtzeitigen Einsatz der Winterwartung sind aktuelle Wettermeldungen. Eine enge Zusammenarbeit mit der Polizei, dem städtischen Ordnungsamt, den Verkehrsbetrieben und der Feuerwehr sorgt für einen reibungslosen Ablauf. Um einen verkehrssicheren Zustand auf den Fahrbahnen bis zum Beginn des Berufsverkehrs zu gewährleisten, beginnen die Arbeiten je nach Wetterlage schon in der Nacht bzw. den frühen Morgenstunden.
Wenn es glatt wird oder schneit, arbeitet unsere Winterwartung nach vier Prioritäten:
- Priorität 1: Alle Hauptverkehrs- und Hauptsammelstraßen incl. Geh- und Radwege nach Verkehrsentwicklungsplan sowie Haupt-Einkaufsstraßen, Gefällestrecken und Fußgängerüberwege
- Priorität 2: ÖPNV-Routen und verkehrswichtige Sammelstraßen incl. Geh- und Radwege
- Priorität 3: Sonstige Sammel- und Anliegerstraßen mit besonderen Gefahrenpunkten (z. B. Steigungen) incl. Geh- und Radwege
- Priorität 4: Sonstige Sammel- und Anliegerstraßen incl. Geh- und Radwege
Eigenständige Radwege, die nicht den oben stehenden Prioritäten zugeordnet sind, werden im Bedarfsfall geräumt und gestreut.
Die Prioritäten sind dem Straßenverzeichnis, das als Anlage zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung veröffentlicht ist, zu entnehmen.
Mit der von uns durchgeführten Winterwartung wird die gesetzlich vorgeschriebenen Reinigungs- und Verkehrssicherungspflicht der Kommune eingehalten. Das Straßen- und Wegegesetz NRW verpflichtet die Kommunen jedoch nur auf verkehrswichtigen und gefährlichen Straßen zur Winterwartung. Deshalb sind für den Winterwartungseinsatz Prioritäten festgelegt, nach denen die Straßen befahren werden. Die Straßen in den Prioritäten 2-4 können nur nachrangig gestreut werden, wenn es die Kapazitäten zulassen.
Nach § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 - 4 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung ist die Winterwartung auf fast allen Gehwegen den Eigentümerinnen und Eigentümern der angrenzenden Grundstücke übertragen. Dies gilt auch für unbebaute Grundstücke. Zugänge zu Haltestellen des öffentlichen Nahverkehrs, zu Hydranten und zu Depotcontainerstandplätzen sind ebenfalls von Eis und Schnee zu räumen und zu streuen. In Straßen mit Anliegerreinigung müssen auch die für den Fußgängerverkehr notwendigen Übergänge und gefährliche Stellen gestreut werden. In Mehrfamilienhäusern werden die einzelnen Parteien oft vom Eigentümer oder Verwalter per Mietvertrag oder Hausordnung zum Schneeräumen verpflichtet und eingeteilt.
Wie räume ich richtig?
- Gehwege befreien Sie bitte in einer Breite von 1,5 m von Schnee.
- Bei Glätte streuen Sie mit abstumpfenden Mitteln wie Sand, Granulat oder Splitt. Der Einsatz von Streusalz ist nur in Ausnahmefällen an gefährlichen Stellen wie Treppen, Rampen, Brückenauf- und -abgängen oder anderen steilen Streckenabschnitten erlaubt. Wegen der pflanzenschädigenden Wirkung darf Salz oder salzhaltiger Schnee keinesfalls auf Baumscheiben oder begrünte Flächen gelangen.
- Lagern Sie den Schnee bitte auf dem Gehwegrand zur Fahrbahn oder auf dem angrenzenden Fahrbahnrand.
- Achten Sie darauf, dass Rinnsteine, Gullys und Hydranten schneefrei bleiben.
- Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg oder die Fahrbahn geschafft werden.
Wann muss ich räumen?
- Schnee und Eis räumen Sie bitte an Werktagen von 7.00 bis 20.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 9.00 bis 20.00 Uhr.
- Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee muss am folgenden Tag bis 7.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 9.00 Uhr beseitigt sein.